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Jugendordnung

§1 Name und Mitgliedschaft

Die Turnerjugend im Turngau Mannheim ist die Jugendorganisation des Turngaues Mannheim e.V.

Ihre Mitglieder sind:

  • alle Kinder und Jugendlichen der Mitgliedsvereine des Turngaues bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • die für den Jugendbereich durch die Mitgliedsvereine gewählten und bestätigten Vertreterinnen und Vertreter
  • die durch die Turnerjugend beauftragten Vertreterinnen und Vertreter

 

§2 Grundsätze

Die Turnerjugend trägt durch Programme und Maßnahmen dazu bei, dass sich die Kinder und Jugendlichen zu gesunden und lebensfrohen Menschen entwickelt. Sie fördert die selbständig entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung gegenüber den Mitmenschen, der Gesellschaft sowie der Umwelt bewusst ist und danach handelt.

Die Turnerjugend fordert von ihren Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. Sie übt parteipolitische Neutralität, religiöse  und weltanschauliche Toleranz. Sie wendet sich gegen jede Art des Extremismus. Sie verurteilt jede Form der Gewalt. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Kinder und Jugendlichen ein.

 

§3 Aufgaben

Die sportliche und überfachliche Kinder- und Jugendarbeit in der Turnerjugend Mannheim richtet ihren Schwerpunkt auf ganzheitliche und pädagogisch orientierte Angebote von Spiel, Sport und Bewegung. Sie betont das Gemeinschaftsleben und erfüllt damit die gesellschaftliche, gesundheitspolitische und jugendpflegerische Aufgaben. Die Förderung des persönlichen Leistungsvermögens und des Spitzensports gehören zu den selbstverständlichen Aufgaben der Turnerjugend.

Die Turnerjugendarbeit schafft die Vorraussetzungen für eine jugendgemäß gestaltete Freizeit. Dabei legt sie besonderen Wert auf die Bildung von Turnerjugendgruppen.

Zur Arbeit der Turnerjugend gehört es, sowohl die Kultur des eigenen Volkes als auch ein multikulturelles Verständnis seiner Mitglieder zu fördern. Durch internationale Begegnungen trägt sie zum gegenseitigen Verstehen und Achten aller Völker bei.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Turnerjugend arbeiten zur Verwirklichung der sportliche und überfachlichen Kinder- und Jugendarbeit mit ihren Mitgliedsvereinen, allen Gremien des Badischen Turnerbunds und der Gaue sowie anderen Bildungsträgern und Verbänden zusammen.

Die Turnerjugend Mannheim erarbeitet unter anderem im Rahmen von Projektausschüssen Konzepte für die von ihr vertretenden Altersgruppen und führ die Maßnahmen durch.

Insbesondere ist die Turnerjugend verantwortlich für

  • Wettkampfangebote im Kinder- und Jugendbereich
  • überfachliche Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Freizeitmaßnahmen, Jugendbegegnungen)

 

§4 Eigenverantwortung

Die Turnerjugend des Turngaues Mannheim führt und verwaltet sich und die ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Turngaues Mannheim eigenständig.

Die Ordnung der Turnerjugend Mannheim ist für den Turngau Mannheim, seine Organe und seinen Mitgliedsvereinen verbindlich.

 

§5 Organe

Organe der Turnerjugend Mannheim sind:

  • Gau-Jugendturntag (Vollversammlung der Turnerjugend)
  • Gau-Jugendarbeitstagung
  • Gau-Jugendausschuss (erweiterter Gau-Jugendvorstand)
  • Gau-Jugendvorstand

 

§6 Gau-Jugendturntag

Der Gau-Jugendturntag ist die Vollversammlung und damit das oberste Organ der Turnerjugend im Turngau Mannheim. Sie tritt jährlich vor dem Gau-Turntag zusammen. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  1. Dem Gau-Jugendturntag gehören als stimmberechtigt an:
    1. Delegierte aus den Vereinen
      Vereine bis 100 Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres = 3 Delegierte
      Vereine von 101 bis 200 Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres = 4 Delegierte
      Vereine von 201 bis 300 Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres = 5 Delegierte
      Vereine von 301 bis 400 Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres = 6 Delegierte usw.Entscheidend für die Zahl der Delegierten der einzelnen Mitgliedsvereine ist die Zahl der letzten Mitgliederbestandserhebung des Badischen Sportbundes Nord gemeldeten Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
      Das Mindestalter der Delegierten beträgt 14 Jahre. Die Delegierten sollten jedoch nicht über 30 Jahre sein.
    2. die Mitglieder des Gau-Jugendausschusses
  2. Aufgaben des Gau-Jugendturntag sind:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Gau-Jugendarbeit
    2. Entgegennahme der Berichte des Gau-Jugendvorstandes sowie der Gau-Jugendfachwarte
    3. Entlastung des Gau-Jugendausschusses
    4. Wahl des Gau-Jugendausschusses
    5. Wahl der beiden Delegierten zum Gau-Turntag
    6. Wahl der Delegierten zur Vollversammlung der Badischen Turnerjugend
    7. Wahl der Delegierten zu weiteren Jugendversammlungen auf allen Ebenen, zu denen die Turnerjugend Delegationsrecht hat
    8. Festsetzung von Strafgebühren
    9. Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung
    10. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. Der Gau-Jugendturntag ist vom Gau-Jugenvorstand des Turngaues Mannheim mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung in der Badischen Turnzeitung (BTZ) unter Angabe von Tagungsort, Zeitpunkt und Tagesordnung einberufen.
  4. Der Gau-Jugendturntag tagt öffentlich, sofern der Gau-Jugendturntag über bestimmte Tagungspunkte nichts anderes beschließt.
  5. Versammlungsleiter ist im Regelfall der vorsitzende Jugendleiter
  6. Über den Verlauf des Gau-Jugendturntages ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
  7. Außerordentliche Vollversammlungen kann der Gau-Jugendvorstand einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies
    • der Gau-Jugendausschuss mit absoluter Mehrheit oder
    • 1/3 der Mitgliedsvereine des Turngaues Mannheim
      schriftlich beantragt.
      Eine außerordentliche Versammlung muss spätestens vier Monate nach der Antragstellung gemäß den Bestimmungen in $6.3 einberufen werden.
  8. Anträge müssen spätestens am 31. Dezember vor dem Gau-Jugendturntag beim Vorsitzenden der Turnerjugend schriftlich vorliegen.

 

§7 Gau-Jugendarbeitstagung

Die Gau-Jugendarbeitstagung ist ein beratendes Organ der Turnerjugend Mannheim. Sie tritt jährlich im Herbst zusammen.

  1. Die Gau-Jugendarbeitstagung ist Pflichtveranstaltung für alle Gaunereien, die an Wettkämpfen der Turnerjugend Mannheim teilnehmen.
    Vereine die an der Gau-Jugendarbeitstagung nicht mit mindestens einem Delegierten vertreten sind, können im darauffolgenden Wettkampfjahr an keinem Wettkampf der Turnerjugend Mannheim teilnehmen.
    Um Härten zu vermeiden, kann ein betroffener Verein durch Zahlung einer Strafgebühr, zusätzlich zum Meldegeld, die Zulassung seiner Aktiven für das gesamte laufende Wettkampfjahr erreichen.
    Die Wettkampfzulassung durch Zahlung dieser Strafgebühr ist innerhalb von fünf Wettkampfjahren nur einmalig möglich.
    Die Höhe der Strafgebühr setzt der Gau-Jugendturntag fest.
    Ausnahmen hiervon sind:

    1. Ausrichtung eines Gau-Jugendwettkampfes im laufenden Wettkampfjahr
    2. erstmalige Teilnahme an Gau-Jugendwettkämpfen nach mindestens fünfjähriger Nichtteilnehme
  2. Der Gau-Jugendarbeitstagung gehören an:
    1. der Gau-Jugendausschuss
    2. mindestens eine vertretende Person jedes Mitgliedsvereines
  3. Aufgaben der Gau-Jugendarbeitstagung sind:
    1. Entgegennahme der Berichte des Gau-Jugendvorstandes und gegebenenfalls der Gau-Jugendfachwarte
    2. allg. Aussprache zu aktuellen Themen; ggf. Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten
    3. Beratung von Grundsatzfragen
  4. Die Gau-Jugendarbeitstagung ist vom Gau-Jugendvorstand des Turngaues Mannheim mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, unter Angabe von Tagungsort, Zeitpunkt und Tagesordnung einzuberufen.  Die Einladung erfolgt an die Geschäftsstelle der Mitgliedsvereine oder alternativ an den 1. Vorsitzenden.
  5. Die Gau-Jugendarbeitstagung tagt öffentlich, sofern der Gau-Jugendarbeitstagung über bestimmte Tagesordnungspunkte nichts anderes beschließt.

 

§8 Gau-Jugendausschuss

Dem Gau-Jugendausschuss gehören an:

  • der Gau-Jugendvorstand
  • ein Gau-Jugendfachwart in den von der Turnerjugend zum Deutschen Turner-Bund betreuten Fachgebieten, sofern diese im Turngau Mannheim betrieben werden.

Die folgenden Ämter sollten grundsätzlich besetzt sein:

  • Gau-Jugendfachwart für den Bereich „Freizeit und Lager“
  • Gau-Jugendfachwart für den Bereich „Kampfrichter männlich“
  • Gau-Jugendfachwart für den Bereich „Kampfrichter weiblich“
  • Gau-Jugendfachwart für den Bereich „Öffentlichkeitsarbeit“
  • Gau-Jugendfachwart für den Bereich „Wettkampfberechnung“

Der Gau-Jugendvorstand legt die mit Gau-Jugendfachwarten zu besetzenden Fachbereiche fest und kann den Kreis der Fachbereiche nach Bedarf erweitern oder verkleinern.

  • zwei Beisitzer
  • kooptierte Mitglieder

 

§9 Gau-Jugendvorstand

Der Gau-Jugendvorstand des Turngaues Mannheim sollte paritätisch (weiblich / männlich) besetzt werden und setzt sich wie folgt zusammen:

  • zwei Gau-Jugendleiter
  • zwei Gau-Schülerturnwarte
  • ein Gau-Kinderturnwart
  • ein Protokollführer

Es ist anzustreben bei der Wahl des Gau-Jugendvorstandes jährlich die Hälfte der Mitglieder des Gau-Jugendvorstandes neu zu wählen.

Den Vorsitz des Gau-Jugendausschusses übernimmt einer der beiden Gau-Jugendleiter in gegenseitiger Absprache.

 

§10 Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei Abstimmungen ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
  2. Bei Abstimmungen zu Anträgen gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die Zustimmung mit einer Stimme mehr als der Hälfte der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erreicht. Ab dem zweiten Wahlgang gilt die einfache Mehrheit.
  4. Jedes Amt innerhalb der Turnerjugend des Turngaues steht weiblichen und männlichen Personen gleichermaßen offen, auch wenn die Jugendordnung die männliche Sprachform verwendet.
  5. Wählbar ist jedes Mitglied eines Mitgliedvereins des Turngaues Mannheim ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Jugendleiter der Turnerjugend müssen volljährig sein.
  6. Die Mitglieder des Gau-Jugendausschusses gemäß §8 werden durch den Gau-Jugendturntag des Turngau Mannheim auf zwei Jahre gewählt.  Ausnahme: Beisitzer werden nur für ein Jahr gewählt. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
  7. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Gau-Jugendausschusses kann der Gau-Jugendvorstand des Turngaues Mannheim eine andere Person mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.

 

§11 Projektausschüsse

Die Turnerjugend Mannheim erarbeitet unter anderem im Rahmen von Projektausschüssen Konzepte für die von ihr vertretenden Altersgruppen und führt diese Maßnahmen durch. Geleitet werden diese von Mitgliedern des Gau-Jugendausschusses.

Die Zusammensetzung der Projektausschüsse ist abhängig vo der jeweiligen Maßnahme. Es können auch Personen hinzugezogen werden, die kein Amt innerhalb des Turngaues bekleiden.

Über den Kreis der einzuladenden Personen entscheiden die jeweiligen Projektausschussleiter.

 

§12 Änderung der Jugendordnung

Nur der Gau-Jugendturntag des Turngaues Mannheim kann diese Ordnung ändern. Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten und sind von einem Gau-Turntag zu bestätigen.

 

§13 Inkrafttreten

Die vorstehende Fassung der Jugendordnung wurde vom ordentlichen Gau-Jugendturntag am 18. Januar 2013 in Mannheim-Neckarau mit der erforderlichen Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. Sie tritt, mit rückwirkender Bestätigung durch den nächsten Gau-Turntag, sofort in Kraft. Die Jugendordnung in der Fassung vom 16. Januar 1976 tritt zeitgleich außer Kraft.

Heike Mößner-Koch
Gau-Jugendleiterin

Bestätigt vom Gau-Turntag am 19. Januar 2013 in Weinheim