§1 Aufbau und Aufgabe
- Der Turngau Mannheim (nachfolgend Gau genannt) ist die Gemeinschaft der Turnvereine und Turn-, Gymnastik- und Gesundheitssportabteilungen von Sportvereinen, die sich zum Badischen (BTB) bzw. zum Deutschen Turnerbund bekennen.
- Der Gau ist ein Glied des Badischen Turnerbundes, dessen satzungsgemäß festgelegte Grundsätze er als für sich verbindlich und gültig anerkennt.
- Er fördert und vertritt die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder auf den Gebieten des Turnens als umfassende Leibesübung im Sinner der Satzung des DTB.
- Dabei obliegt ihm insbesondere die
- Vertretung der Interessen des Gaues in der Öffentlichkeit, gegenüber den Behörden und den sportlichen Organisationen
- Aus- und Fortbildung von Lehrwarten, Trainern, Übungs- und Organisationsleitern
- Durchführung von Gauveranstaltungen
- Bildung und Schulung von Gaumannschaften (Riegen) in den Fachgebieten des DTB
- Förderung der Gaujugendarbeit
- Vornahme von Ehrungen auf Gauebene
§2 Sitz und Geschäftsjahr
Der Gau hat seinen Sitz in Mannheim. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Gau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Gaues ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen, Leistungen und Schulungen.
- Der Gau ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Gaues dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Gaues.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Beiträge
Über die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrags entscheidet der Gauturntag.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Gaues sind:
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder des Gaues sind die Turnvereine und Turn-, Gymnastik- und Gesundheitssportabteilungen von Sportvereinen.
- Die Mitglieder des Ehrenrates können vom Gauturntag ernannt werden.
- Turnvereine und Turn-, Gymnastik- und Gesundheitssportabteilungen von Sportvereinen können auf schriftlichen Antrag an den Gau aufgenommen werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Gauvorstand. Der Aufzunehmende hat seinem Antrag eine Vereinssatzung beizufügen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich beim Gauvorstand vorliegen.
- Mitglieder, die den Satzungen zuwiderhandeln oder gegen die Belange des BTB grob verstoßen, können vom Gauvorstand im Einvernehmen mit dem BTB mit sofortiger Wirkung aus dem Gau ausgeschlossen werden.
- Gegen einen solchen Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung zum nächsten Gauturntag möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
- Abgaben und Meldung des jährlichen Mitgliedsstandes beginnen und enden mit der Mitgliedschaft.
§6 Turnerjugend
- Die Gau-Turnerjugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen im Gau und ihrer gewählten Vertreter.
- Sie hat eine ergänzenden Gau-Jugendordnung, die jeweils vom Gauturntag zu bestätigen ist.
- Sie pflegen die gesamte Jugendarbeit im Gau und steht im sportlichen Bereich mit den Fachbereichen im Einklang.
§7 Organe
Organe des Gaues sind:
- Gauturntag
- Gauvorstand
- Gauturnrat
- Ältestenrat
- Ehrenrat
§8 Gauturntag
- Der Gauturntag ist das oberste Organ des Gaues. Er ist die Mitgliederversammlung im Sinne des BGB. Er ist eine Pflichtsitzung der Gauvereine. Ihm gehören stimmberechtigt an:
- die Mitglieder des Gauturnrates
- die Delegierten der Vereine use (§1.1)
- die Vertreter der Turnerjugend
- der Ehrenrat
- Der Gauturntag tritt jährlich am Anfang eines Geschäftsjahres zusammen. Ein außerordentlicher Gauturntag findet statt auf schriftlichen Antrag
- des Gauturnrates,
- mindestens eines Drittels der Mitglieder (§1.1)
- Der Gauturntag wird vom Gauvorstand durch Veröffentlichung von Tagesordnung, Ort und Zeit in der Badischen Turnzeitung (BTZ) einberufen. Eine Einladungsfrist von vier Wochen ist einzuhalten.
- Die Tagung ist öffentlich, sofern der Gauturntag über bestimmte Tagesordnungspunkte (TOP) nicht anders beschließt.
- Über den Verlauf der Tagung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Jeder ordnungsgemäß einberufene Gauturntag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit
- bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
- Zu einem Gauturntag haben die Vereine für je angefangene 50 Mitglieder über 18 Jahre eine Stimme, entsprechend der letzten BSB-Bestandsmeldung.
- der Gauturntag beschließt entsprechend den Gauturntagsbeschlussvorhaben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Aufgaben des Gauturntages:
- Festlegung der Richtlinien im Gau,
- Entgegennahmen der Berichte des Gauvorstandes, der Fach- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsbereichtes.
- Entlastung des Gauturnrates
- Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen. Anträge müssen zehn Tage vor dem Gauturntag beim Gauvorstand vorliegen.
- Wahl des Gauturnrates und der Kassenprüfer. Alle Wahlen erfolgen auf zwei Jahre. Die Gewählten führen ihr Amt bis zur Wiederwahl bzw. Neuwahl.
- Bestätigung des Gau-Jugendausschusses.
- Bestätigung der Gau-Jugendordnung.
- Ernennung der Gau-Ehrenmitgliedern.
- Festlegung etwaiger Beiträge und Umlangen.
- Festlegung des nächsten Gauturntages
§9 Gauvorstand
- Der Gauvorstand setzt sich wie folgt zusammen:Vorsitzender
stellvertretende Vorsitzende
Bereichsvorsitzender Finanzen
Bereichsvorsitzender Olympischer Spitzensport
Bereichsvorsitzender Wettkampfsport
Bereichsvorsitzender Turnern, Freizeit und Gesundheitssport
Bereichsvorsitzender Lehrwesen
Bereichsvorsitzender Frauen
Bereichsvorsitzender Öffentlichkeitsarbeit
Bereichsvorsitzender Turnerjugend (Jugendleiter/-in)Leiter der Geschäftsstelle (beratend)
Gauehrenvorsitzender (beratend)
Kooptiertes Gauvorstandsmitglied für Zusatzfragen (beratend) - Der Gauvorstand erfüllt die Aufgaben im Sinne der Satzung und der Beschlüsse des Gauturntages.
- Der Gauvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind der Vorstand des Gaues im Sinne des §26BGB. Jeder kann den Gau einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
- Der Gauvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er unter anderem seine Aufgaben und die innere Ordnung regelt.
§10 Gauturnrat
- Den Gauturnrat bilden
- Gauvorstand
- Die Fachbereiche
- Insgesamt 4 Vertreter der Turnerjugend
- Der Ältestenrat
- Ehrenrat
- Der Fahnenträger
- Der Gauturnrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch seine Aufgaben geregelt werden.
- Die Mitglieder des Gauturnrates werden vom Gauturntag gewählt. Jugendleiter und Jugendleiterin werden vom Gau-Jugendturntag gewählt und vom Gauturntag bestätigt.
- Gauturnratsmitglieder können kommissarisch bis zum nächsten Gauturntag vom Gauvorstand ernannt werden.
- Der Gauturnrat hat einen Haushaltsplan aufzustellen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
- Der Gauturnrat und die Turnerjugend können Fachausschüsse bilden.
Deren Vorsitz führt der jeweilige Fachwart. Ausschussmitglieder sind Mitglieder des erweiterten Gauturnrates. Die Ausschüsse haben beratende Funktion und sind keine Organe.
§11 Ältestenrat
- Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsvereinen und dem Gauvorstand bzw. Gauturnrat entscheidet der Ältestenrat als Gauschiedsgericht.
- Gegen dessen Entscheidung ist Berufung beim Gauturntag möglich, der endgültig entscheidet. Berufungen sind wie Anträge zu behandeln.
- Er besteht aus drei Personen, die nicht Mitglied des Gauturnrates sein dürfen. Er wird vom Gauturntag gewählt.
§12 Ehrenrat
Den Gauehrenrat bilden die Gauehrenmitglieder, -vorsitzenden, -oberturnwarte und -fachwarte. Er ist zuständig für alle Ehrungsfragen. Anträge sind an den Ehrenrat zu richten. Sie werden von ihm nach Prüfung and den Gauvorstand für die zuständige Ehrung weitergeleitet. Mitglieder des Ehrenrates haben Sitz und Stimme im Gauturnrat. Der Ehrenvorsitzende hat zusätzlich Sitz im Gauvorstand.
§13 Vergütungen für die Tätigkeit im Turngau Mannheim
- Die Ämter im Turngau Mannheim werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Ämter im Turngau Mannheim im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gauvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Gauvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Turngau Mannheim gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gauvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Turngaues Mannheim einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb eines betreffenden Kalenderjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Gauvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Gebührenordnung des Vereins, die vom Gauvorstand erlassen und geändert wird.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse ist von den Kassenprüfern vor dem Gauturntag zu prüfen. Deren Bericht ist dem Gauturntag vorzulegen. Der Gauvorstand und auch der Gauturnrat können jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung ansetzen.
§15 Haftung
Der Gau haftet nur für Unfälle und Schäden im Rahmen der allgemeinen Sportversicherung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§16 Bezeichnungen
Alle Funktionsbezeichnungen (z.B. Vorsitzender, -leiter usw.) sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur Verfügung.
§17 Satzung
Die Satzung darf der des DTB bzw. BTB nicht entgegenstehen. Jeder Antrag auf Satzungsänderung ist bei Gauturntag schriftlich vorzulegen. Zur Annahme bedarf es einer Zwei-Drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge zur Satzungsänderung können nicht gestellt werden.
§18 Auflösen des Gaues
- Die Auflösung des Gaues kann nur ein zu diesem Zweck einberufener „Außerordentlicher Gauturntag“ mit einer Drei-Viertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
- Der „Außerordentliche Gauturntag“ wählt den Liquidator.
- Bei Auflösung des Gaues oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Gaues an den Badischen Turnerbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige turnerische Zwecke im Raum Mannheim zu verwenden hat.
§19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf dem Gauturntag am 30.01.2010 in Plankstadt beschlossen. Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt sie in Kraft.
Mannheim, den 30. Januar 2010
Konrad Reiter
Versammlungsleiter
Gauvorstizender
Ria Schmich
Protokollführung